Bei Schenkungen/Vererbungen fallen für die Begünstigten Steuern an. Mit dem Vorbehaltsnießbrauch bezieht der Schenkende weiterhin selbst die Erträge und senkt gleichzeitig die Schenkungs-Steuerlast.

Wer einen Teil seines Vermögens verschenken, übertragen oder vererben möchte – sei es an den Partner, die Kinder, die Enkelkinder, andere Familienmitglieder, Freunde oder Freundinnen – muss sich ab einem bestimmten Vermögenswert mit dem leidigen Thema der Erbschafts- oder Schenkungssteuer auseinandersetzen. Denn nur ein begrenzter Betrag bleibt steuerfrei. Wie hoch dieser ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad der vererbenden bzw. verschenkenden Person zu der oder dem Begünstigten ab.  

Um die Steuerlast für die Begünstigten zu senken, bietet sich in bestimmten Fällen der sogenannte „Vorbehaltsnießbrauch“ an. Dabei wird das Vermögen (z. B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, verzinstes Kapital oder auch Schmuck) zu Lebzeiten an die Begünstigten übertragen, der oder die Schenkenden behalten aber das Recht, das Vermögen weiter zu nutzen bzw. Erträge daraus zu ziehen. Für das Nießbrauchrecht lässt sich entweder eine bestimmte Zeitspanne festlegen – oder der oder die Schenkende erhält das Recht „auf Lebenszeit“.  

Für die Begünstigten bedeutet dies: Sie sind zwar rechtlich der Eigentümer, profitieren aber erst nach Ablauf des Zeitraums bzw. nach dem Tod der oder des Schenkenden von dem Vermögen. Der Vorteil: Der errechnete Wert des Nießbrauchs wird vom Gesamtwert des Vermögens abgezogen, bevor die Schenkungssteuer anfällt.  

Hinzu kommt: Im Gegensatz zum Freibetrag bei der Erbschaftssteuer kann man den Freibetrag bei einer Schenkung unabhängig von der Höhe der einzelnen Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. Konkret bedeutet dies: Eine Person überträgt zu Lebzeiten ein Vermögen als Schenkung. In diesem Moment greift die Freibetragsregelung – auch bei Anwendung der Nießbrauchregelung. Finden innerhalb der nächsten zehn Jahre weitere Schenkungen zwischen denselben Personen statt, wird ein Gesamtwert ermittelt. Liegt dieser über der Freibetragsgrenze, fallen Steuern an. Zehn Jahre nach der ersten Schenkung kann bei einer weiteren Schenkung der Freibetrag aber erneut angewandt werden.   

Wie berechnet sich der Wert des Nießbrauchrechts? 

Um herauszufinden, wie hoch der Übertragungswert, also der verbleibende Vermögenswert nach Abzug des Nießbrauchwertes, ist – und damit die verbleibende Steuerlast zu ermitteln –, braucht man die folgenden Kennzahlen: aktueller Vermögenswert, Kapitalisierungsfaktor und Freibetrag bei der Schenkungssteuer.  

Die zu erwartende Dauer des Nießbrauchs entnimmt man bei der Regelung auf Lebenszeit der offiziellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabelle gibt an, wie viele Jahre eine Person in einem bestimmten Alter voraussichtlich noch leben wird.  

Der Kapitalisierungsfaktor, auch Vervielfältiger oder Multiplikator genannt, setzt sich aus der angenommenen Nießbrauchdauer sowie dem Kapitalisierungszinssatz zusammen. Letzterer ist gesetzlich festgelegt. 

Um den Nießbrauchwert zu errechnen, multipliziert man die jährlichen Erträge mit dem Vervielfältiger. Steuerrelevant für die Begünstigten ist am Ende einzig der Übertragungswert – also das, was übrig bleibt, wenn man den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Marktwert abzieht.  

Praxisbeispiele: Unternehmensanleihe Hahn Pluswertfonds 181 – Baumarkt Köln 

Als Unternehmensbeteiligung eignet sich der Hahn Pluswertfonds 181 – Baumarkt Köln für die Schenkung mit Nießbrauchrecht. Der oder die Schenkende erhält bis zum Ende der Laufzeit des Alternativen Investmentfonds (AIF) die Ausschüttungen. Der oder die Begünstigte gilt aber bereits als Eigentümer und erhält zum Ende der Laufzeit zudem den Verkaufserlös. Hahn stellt gleich drei Praxisbeispiele zur Verfügung. Zur besseren Vergleichbarkeit: Bei einer Schenkung zum 01.01.2025 ohne Anwendung des Vorbehaltsnießbrauches ergäbe sich ein Übertragungswert von 54,83 Prozent.  

Beispiel 1: Ein Schenker (männlich*, 50 Jahre) verschenkt im Rahmen einer zweckgebundenen Schenkung eine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro an seine Nichte (Freibetrag Schenkungssteuer: 20.000 Euro) und vereinbart einen lebenslangen Vorbehaltsnießbrauch. 

Es ergibt sich ein Übertragungswert von rund 5,84 Prozent, also 2.921 Euro. Zieht man davon den Freibetrag ab, bleibt kein zu versteuerndes Vermögen übrig. Zum Vergleich: Bei einer Schenkung zum 01.01.2025 ohne Anwendung des Vorbehaltsnießbrauches ergibt sich ein Übertragungswert von 54,83 Prozent, also 27.415 Euro – es bleibt ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 7.415 Euro übrig. 

Beispiel 2: Ein Schenker (männlich*, 60 Jahre) verschenkt im Rahmen einer zweckgebundenen Schenkung eine Beteiligung in Höhe von 100.000 Euro an sein Patenkind (Freibetrag Schenkungssteuer: 20.000 Euro) und vereinbart einen lebenslangen Vorbehaltsnießbrauch. 

Es ergibt sich ein Übertragungswert von rund 13,32 Prozent, also 13.324 Euro. Zieht man davon den Freibetrag ab, bleibt kein zu versteuerndes Vermögen übrig. Zum Vergleich: Bei einer Schenkung zum 01.01.2025 ohne Anwendung des Vorbehaltsnießbrauches ergibt sich ein Übertragungswert von 54,83 Prozent, also 54.830 Euro – es bleibt ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 34.830 Euro übrig. 

Beispiel 3: Ein Schenker (männlich*, 70 Jahre) verschenkt im Rahmen einer zweckgebundenen Schenkung eine Beteiligung in Höhe von 500.000 Euro an seine Enkeltochter (Freibetrag Schenkungssteuer: 200.000 Euro) und vereinbart einen lebenslangen Vorbehaltsnießbrauch. 

Es ergibt sich ein Übertragungswert von 22,95 Prozent, also 114.770 Euro. Zieht man davon den Freibetrag ab, bleibt kein zu versteuerndes Vermögen übrig. Zum Vergleich: Bei einer Schenkung zum 01.01.2025 ohne Anwendung des Vorbehaltsnießbrauches ergibt sich ein Übertragungswert von 54,83 Prozent, also 274.150 Euro – es bleibt ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 74.150 Euro übrig. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.  

*Das Geschlecht ist für die verbleibende Lebenserwartung relevant. 

Über Hahn Pluswertfonds 181 – Baumarkt Köln 

Der Hahn Pluswertfonds 181 ist ein Alternativer Investmentfonds (AIF), welcher in einen OBI-Baumarkt in Köln investiert. Die geplante Laufzeit beträgt 14 Jahre; Hahn prognostiziert eine Gesamtmittelrückführung in Höhe von 175,07 Prozent.  

Die Hahn Gruppe, seit 1982 aktiv, spezialisiert sich als Asset- und Investment-Manager auf versorgungsorientierte Handels- und Mixed-Use-Immobilien. Sie verwaltet ein Vermögen von über sieben Milliarden Euro und hat bereits mehr als 190 geschlossene Immobilienfonds erfolgreich aufgelegt. Mit ihrer Kapitalverwaltungsgesellschaft DeWert Deutsche Wertinvestment GmbH deckt sie die gesamte Wertschöpfungskette der Immobilienobjekte an etwa 140 Standorten ab.  


Auszug der wesentlichen Risiken