Bislang war es im Rahmen der steuerlichen Gestaltungsspielräume möglich, dass ein Investmentfonds beim Kauf von Anleihen die Zinsscheine (Kupons) abtrennen und gesondert verkaufen konnte. Hierdurch wurden künstliche Erträge erzeugt, die sich mit den Verlusten des Anlegers verrechnen ließen – obwohl dies nach dem Körperschaftssteuergesetz eigentlich nicht möglich ist. Veräußerte der Anleger seinen Investmentanteil in einem späteren Veranlagungszeitraum oder gab er diesen später zurück, minderten die im Jahr der Veräußerung der Zinsscheine versteuerten Erträge den Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils. Dieses sogenannte Bond-Stripping wurde mit dem am 29. November 2013 verabschiedeten AIFM-Steueranpassungsgesetz, das aufgrund der Änderungen durch das neue Kapitalanlagengesetzbuch erforderlich wurde, unterbunden.

Bisherige Regelung: Bond-Stripping senkte die Steuerlast
Beim Bond-Stripping konnten Zins- und Kapitalansprüche voneinander getrennt werden. Hierfür wurde die Anleihe einfach in ihre Bestandteile – den Mantel und die Zinskupons – zerlegt. Jeder dieser Einzelteile konnte an der Börse gehandelt werden. Wer nur den Anleihe-Mantel besaß, erhielt am Ende der Laufzeit auch nur den Nominalwert zurück, aufgrund der fehlenden Kupons wurden keine Zinsen ausbezahlt – die Anleihe wurde zum „Zero-Bond“. Dieses „Stripping“ wirkte sich vor allem in steuerlicher Hinsicht positiv für den Anleger aus: Denn im Gegensatz zu einer Anleihe mit jährlicher Zinszahlung musste der Käufer bei einem Zerobond die Differenz zwischen Ankaufs- und Einlösungskurs in einer Summe versteuern – dies allerdings erst im Jahr der Fälligkeit. Die Zinserträge hingegen konnten solange verschoben werden, bis deren Versteuerung für den Besitzer günstiger ausfielen, beispielsweise im Ruhestand.

Steueranpassungsgesetz untersagt Bond Stripping
Die Trennung von Zins- und Kapitalansprüchen durch Zerlegung der Anleihe in ihre handelbaren Einzelbestandteile „Mantel“ und „Zinskupons“ wurde nun vom Gesetzgeber untersagt. Folgendes Beispiel aus dem Gesetzestext veranschaulicht die Neuregelung:
„Ein Investmentfonds hat eine Schuldverschreibung zum Nennwert von 100 Euro erworben. Bei der Abtrennung des Zinskupons beträgt der Kurswert der Schuldverschreibung 110 Euro. Durch die Trennung erzielt der Investmentfonds auf Grund der Neuregelung einen Kursgewinn von 10 Euro. Für das Stammrecht wird ein Barwert von 70 Euro und für den Zinskupon ein Barwert von 39 Euro ermittelt. Daher entfallen auf das Stammrecht 70*110/109 = 70,64 Euro und auf den Zinskupon 39*110/109 = 39,36 Euro als Anschaffungskosten.“
Weiter heißt es im Gesetzestext: „Damit stellt die Regelung sicher, dass die Anschaffungskosten der Schuldverschreibung nicht vollständig dem Stammrecht (Anleihemantel), sondern entsprechend des beschriebenen Verhältnisses auch den Zinsscheinen bzw. den Zinsforderungen zugeordnet werden.“

Das heißt: Der Investor (in den meisten Fällen handelt es sich hier um Investmentfonds) erhält ganz regulär ein- oder zweimal pro Jahr seine Zinsen ausbezahlt und bekommt am Ende der Laufzeit sein Kapital zurück. Eine Umgehung der Verlustabzugsbeschränkung durch Abtrennung von Anleihemantel und Zinsscheinen ist nicht mehr möglich.

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