Depotbanken – ein wichtiger Bestandteil beim Schutz von Sondervermögen
Investmentfonds gehören bezüglich Einlagensicherung bundesweit zu den sichersten Anlagekategorien. Einlagensicherung bedeutet, dass bei einer Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft die Einlagen der Anleger geschützt sind und nicht in die Insolvenzmasse fließen. Einen wichtigen Baustein in diesem Sicherungssystem stellen die Depotbanken dar. Sie unterliegen genauso wie die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) dem Gesetz der Kapitalanlagegesellschaften und dem Gesetz für das Kreditwesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wacht als Bankaufsichtsbehörde über KAG´s und Depotbanken.

Verpflichtung der Depotbanken und Fondsgesellschaften (KAG)
Fondsgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Fonds aller Fondskategorien und Assetklassen von einer Depotbank verwalten zu lassen. Das Ziel ist eine gegenseitige Kontrolle und klare Aufgabentrennung bei Verwaltung und Verwahrung des Sondervermögens. Durch die Verwahrung der Wertpapiere ergeben sich auch für die Depotbanken Verpflichtungen, denen sie nachkommen müssen. Dazu gehört neben der Verwaltung und Verwahrung auch die Stimmrechtsausübung der Aktienbeteiligungen auf einer Hauptversammlung. Zudem sind Depotbanken für die Rücknahme und Ausgabe von Fondsanteilen zuständig. Sie ermitteln täglich den Wert eines einzelnen Fondsanteils zudem die Anleger ihre Anteile kaufen und verkaufen können.

Verpflichtungen der KAG gegenüber der Depotbank:
  • Alle KAG´s müssen die Einlagen ihrer Kunden bei einer Depotbank verwahren
  • Unverzügliche Mitteilung über Geschäftsabschlüsse und Abwicklungen die das Sondervermögen betreffen
  • Anlagen und Verfügungen von Bankguthaben die dem Sondervermögen angehören, bedürfen der Zustimmung der Depotbank
  • Mitteilungen über Stimmrechtsausübungen bei Hauptversammlungen
  • Unterstützung bei Verwaltung des Sondervermögens und Ertragsausschüttungen

Aufgaben der Depotbanken:
  • Verwahrung des Sondervermögens der KAG: KAG´s dürfen lediglich das Sondervermögen managen und teilweise verwalten. Bei Käufen und Verkäufen müssen die Depotbanken immer unverzüglich informiert werden.
  • Berechnung der Rücknahme- und Ausgabepreise der Anteile: Der Inventarwert eines Fonds ändert sich regelmäßig durch die Preisveränderungen einzelner Wertpapiere an der Börse. Deshalb müssen Depotbanken den aktuellen Wert täglich berechnen, um für Käufe und Verkäufe die richtigen Anteilspreise abrechnen zu können
  • Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen: Käufe und Verkäufe von Kunden werden unverzüglich durch die KAG an die Depotbank gemeldet. Die Depotbank aktualisiert den aktuellen Anteilsbestandbestand
  • Abwicklung von Ertragsausschüttungen: Bei nicht thesaurierenden Fonds kommt es jährlich zu Ertragsausschüttungen, die durch Zinseinnahmen oder Dividenden entstehen. Gutschriften auf Kundenkonten erfolgen durch die Depotbank.
  • Stimmrechtsabgabe auf Hauptversammlungen nach Vorgabe der KAG: Kann die KAG die Stimmrechte nicht eigenständig ausüben, so ist die Stimmabgabe durch die Depotbank möglich. Dazu wird eine Vollmacht von der KAG benötigt.

Quelle: KAGG ( Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften)

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