Die Pleite der Lehman Brothers hat gezeigt: Auch Großbanken können in die Insolvenz rutschen. In Griechenland könnten ebenfalls bald schon Kreditinstitute gezwungen sein, dicht zu machen. Denn der dortige Bankenrun hat in der jüngsten Vergangenheit ungeahnte Ausmaße angenommen. In Deutschland droht ein solches Szenario selbstverständlich nicht. Dennoch fragen sich immer mehr Anleger, wie sicher ihr Erspartes ist. Solche Ängste sind weitgehend unbegründet. Dafür sorgen die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken und der Status als Sondervermögen von Wertpapieren und Investmentfonds. Wir erklären, was es mit den Begriffen auf sich hat und worin sich Einlagensicherung und Sondervermögen unterscheiden.

Einlagensicherung

In der gesamten Europäischen Union gibt es seit dem 1. Januar 2011 eine gesetzliche Einlagensicherung über 100.000 Euro. Sie gilt pro Kunde und Bank und bezieht sich auf Girokonten, Tages- und Festgelder, Sparbuch und Sparbriefe sowie Termingelder und Banksparpläne. Diese Summe kann auf mehrere Angebote einer Bank verteilt sein. Lautet das Konto auf den Namen von zwei Kunden, beispielsweise bei Ehepaaren, sind zusammen 200.000 Euro abgesichert. Hat ein Sparer sein Vermögen auf mehrere Banken verteilt, so kann er von einer höheren Einlagensicherung profitieren. Ein Beispiel: Wer Einlagen von 250.000 Euro auf einer einzigen Bank hat, erhält im Krisenfall nur 100.000 Euro. Hat er sein Geld aber auf drei Banken verteilt, so sind seine Einlagen im Rahmen der Einlagensicherung komplett geschützt.

Sondervermögen

Was aber passiert im Falle einer Insolvenz mit dem Geld, das in Wertpapiere wie Aktien oder Investmentfonds angelegt ist? Hier greift die Einlagensicherung zwar nicht. Das heißt aber keineswegs, dass das Vermögen nicht geschützt ist. Im Gegenteil: Sowohl bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft als auch bei einer Bankenpleite ist das in Wertpapiere angelegte Geld nicht betroffen. Denn bei Wertpapieren handelt es sich um sogenanntes Sondervermögen. Das bedeutet, dass die Gelder zum einen nicht von der Fondsgesellschaft selbst verwahrt werden dürfen, sondern eine unabhängige Verwahrstelle – d.h. eine Depotbank – diese Aufgabe übernehmen muss. Und zum anderen muss auch die Depotbank diese Einlagen getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufbewahren. So wird verhindert, dass Anlegervermögen bei einer Pleite mit in die Insolvenzmasse fällt und daraus Forderungen von Gläubigern bedient werden.

Fazit

Wer mehr als 100.000 Euro als Sicht-, Termin- oder Spareinlagen hat, sollte sein Erspartes auf mehrere Banken verteilen, um das Risiko zu reduzieren und die gesetzliche Einlagensicherung auch über die Summe von 100.000 Euro hinaus nutzen zu können, da die Sicherung pro Anleger und Bank greift. Bei Vermögen, das in Wertpapieren und Investmentfonds investiert ist, ist eine solche Streuung auf mehrere Depotbanken hingegen nicht erforderlich, da die bei der Bank verwahrten Investmentanteile einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen und den Status als Sondervermögen besitzen. Damit sind die Investmentanteile des Kunden nicht Eigentum der depotführenden Stelle und im Fall einer Bankeninsolvenz nicht Teil der Insolvenzmasse.