Progressionsvorbehalt fällt weg
Grundsätzlich sind Einkünfte aus in den Niederlanden belegenen Immobilien in den Niederlanden steuerpflichtig. Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte in Deutschland wird durch die Freistellungsmethode vermieden, d. h. diese Einkünfte sind hierzulande von der Besteuerung ausgenommen. Der Progressionsvorbehalt fällt dabei nach dem neuen DBA weg. Die ausländischen Einkünfte werden also nicht mehr bei der Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland berücksichtigt. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der Anleger aufgrund der Einbeziehung der ausländischen Einkünfte mit einem höheren Steuersatz besteuert worden wäre.„Tatsächliche Besteuerung“ für Steuerfreistellung entscheidend
Immobilien werden in den Niederlanden nach einem vereinfachten Verfahren besteuert. Für die Einkünfte, die die Anleger aus der Fondsimmobilie erhalten, wird in der Regel die sogenannte Box-3-Besteuerung angewendet (Einkünfte aus Spargeldern und Kapitalanlagen). Die wesentliche Neuerung ist, dass es künftig für die Steuerfreistellung in Deutschland darauf ankommt, dass in den Niederlanden tatsächlich auch Steuern gezahlt worden sind. Weil die Niederlande jedoch nur dann Steuern erheben, wenn zum ersten Januar eines Jahres eine Beteiligung bestand, findet bei Anlegern, die der Beteiligung erst im Laufe eines Jahres beitreten, keine Besteuerung in der Box 3 statt. In diesem Fall ist bislang unklar, ob für diesen Zeitraum die Freistellungsmethode greift oder ob die niederländischen Einkünfte aus deutscher steuerlicher Sicht als „nicht tatsächlich besteuert“ eingestuft werden. Dann würde ein Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode erfolgen, d.h. die in den Niederlanden gezahlten Steuern würden lediglich auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dabei geht es insbesondere um die bisher noch nicht von der deutschen Finanzverwaltung oder -gerichtsbarkeit geklärte Frage, ob der Ansatz der Steuerbemessungsgrundlage mit Null einer Nichtbesteuerung gleichkommt oder nicht.Für Anleger bedeutet das: Sollte das neue DBA zum ersten Januar 2015 in Kraft treten, kommt es grundsätzlich nur im Einzelfall des unterjährigen Beitritts gegebenenfalls zu einer Besteuerung in Deutschland. Anleger, die dem Fonds noch bis Ende 2014 beitreten, wären von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Für die betroffenen Anleger würde die Fondsgesellschaft außerdem eine Übergangsregelung beantragen, die vorsieht, dass für das Beitrittsjahr noch das alte DBA angewendet wird, und die Anleger somit keine Nachteile haben.
Auszug der wesentlichen Risiken
- Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung. Der wirtschaftliche Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Geplante Auszahlungen können geringer als prognostiziert oder gänzlich ausfallen.
- Anteile an geschlossenen Fonds sind keine Wertpapiere und somit nicht täglich handel- und/oder verfügbar. Die vorzeitige Veräußerbarkeit der Beteiligung eines Anlegers ist nur sehr eingeschränkt über sog. Plattformen möglich, da für Anteile an geschlossenen Fonds kein einheitlich geregelter Zweitmarkt existiert.
- Es besteht ein Risiko hinsichtlich Änderungen der gesetzlichen und/oder steuerlichen Grundlagen.
- Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage sind allgemeiner Natur. Vor einer Beteiligung sollte der Anleger die konkreten Auswirkungen der Beteiligung auf seine individuelle steuerliche Situation überprüfen, es wird empfohlen, zu diesem Zweck einen Steuerberater zu konsultieren.
- Grundsätzlich besteht ein Risiko der Insolvenz der Vertragspartner und/oder der Fondsgesellschaft.
- Es besteht das Risiko des Totalverlusts der Einlage zzgl. Ausgabeaufschlag und evtl. zusätzlichen privaten Vermögensnachteilen.