AIFM soll für mehr Verbraucherschutz sorgen
Die Abkürzung AIFM steht für „Alternative Investment Fund Manager“ bzw. „Europäischen Richtlinie für alternative Investmentfonds“. Der Begriff „alternativ“ wird hier vom Gesetzgeber als Gegensatz zu bereits regulierten Kapitalanlagen verstanden. Ziel des neuen Kapitalanlagengesetzbuches „KAGB“, das von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und am 22. Juli 2013 in Kraft trat, ist vor allem eine Erhöhung des Verbraucher- bzw. Anlegerschutzes. Das KAGB findet künftig auf alle „Investmentvermögen“ Anwendung, seien es Kapital- oder Personengesellschaften oder schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, in die mindestens zwei Anleger investiert sind und deren Kapital nach einer festgelegten Anlagestrategie verwendet wird. Bleibt man beim Anlagekonstrukt „geschlossener Fonds“ war der Markt bisher dadurch geprägt, dass der Initiator einen bestimmten Investitionsgegenstand über eine extra gegründete Gesellschaft erworben und das erforderliche Eigen- bzw. Fremdkapital durch die Einlagen privater Kommanditisten abgelöst hat. Besondere Kompetenzen des Anbieters im Finanzwesen bzw. in Bezug auf die jeweilige Assetklasse oder aber eine – möglichst unabhängige – Kontrollinstanz bezüglich der Verwendung der Anlegergelder waren nicht vorgeschrieben. Mit anderen Worten: Ein geschlossener Fonds konnte schlicht von jedem, der eine zumindest aus seiner Sicht überzeugende Investmentidee hatte, aufgelegt und nach eigenen Kriterien verwaltet werden. Interessierte Anleger mussten also jeweils individuell bewerten, wie aussichtsreich das Investitionskonzept und die Qualität des Fondsmanagements sein würden. Diesem sehr freien Markt wurden mit dem KAGB nun erstmals Grenzen gesetzt.
Auszug der wichtigsten Änderungen
Für bereits in Platzierung befindliche Fonds gelten Übergangsregelungen, sodass auch hier Rechtssicherheit besteht. Alle nach dem Stichtag aufgelegten Beteiligungen müssen sich dagegen an folgende Kriterien halten:
- Unabhängige Verwahrstelle wacht über das Fondsvermögen
Geschlossene Fonds müssen von nun an eine Verwahrstelle für das Fondsvermögen installieren. Hierbei kann es sich um eine Bank, einen Rechtsanwalt oder z.B. einen Wirtschaftsprüfer handeln. Wichtig ist die Unabhängigkeit gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fonds. Die Verwahrstelle ist zuständig für die Kontrolle der Zahlungsvorgänge, die Mitwirkung bei An- oder Verkäufen, die jährliche Überprüfung des Fonds-Eigentums sowie die jährliche Bewertung der Fondsanteile. Damit soll verhindert werden, dass Mittel zweckentfremdet werden oder Fondseigentum unter Wert verkauft wird. - Begrenzung des Fremdfinanzierungsanteils
Der zulässige Fremdfinanzierungsanteil beim Erwerb von Investitionsgütern wurde auf 60 Prozent des Verkehrswertes des Aktivvermögens begrenzt. Damit sollen Verpflichtungen aus Bankforderungen, die Vorrang vor Ausschüttungen an die Anleger haben, reduziert werden.
- Jährliche Bewertung des Fondsvermögens
Anleger und BaFin müssen von nun an jährlich über das Fondsvermögen unterrichtet werden. Da sogenannte Weichkosten wie z.B. Vertriebsprovisionen, Objektkaufnebenkosten wie Notargebühren oder Konzeptionsgebühren nicht in den Objektwert einfließen, muss die Fremdkapitalquote künftig von vornherein ohne diese Kosten kalkuliert werden. Somit würde die Eigenkapitalquote, wie vom Gesetzgeber gewünscht, tendenziell weiter ansteigen.
- Mehr Risikodiversifikation
Ein-Objekt-Fonds sollen es künftig schwerer haben. Um das Risiko für die investierten Anleger breiter zu streuen, müssen nun mindestens drei wirtschaftlich gleichwertige Investitionsgüter von der Fondsgesellschaft erworben werden. Wie sich diese Regelung in der Praxis gestaltet, bleibt abzuwarten. Vorgesehen sind Ausnahmen für Anleger, die mindestens 20.000 Euro investieren und besondere Fachkenntnisse vorweisen können.
- Mitbestimmungsrechte
Sollen die Anlagebedingungen des Fonds geändert werden, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Gesellschafterversammlung erforderlich. Das Fondsmanagement muss also ausreichend Überzeugungsarbeit leisten, wenn von der prospektierten Anlagestrategie abgewichen werden soll.
- Mehr Information, mehr Transparenz
Verspätete Leistungsbilanzen und lediglich sporadische Schreiben an die Anleger sollen der Vergangenheit angehören: Das Fondsmanagement muss seine Kommunikation von nun an professionalisieren und seine Arbeit besser dokumentieren. Das KAGB sieht vor, dass Anleger und BaFin, zum Teil nach gesetzlich vorgegebenen Mustern, regelmäßig über den aktuellen Sachstand und die im Fonds vorhandenen Vermögenswerte informiert werden.
- Professionalisierung des Managements
Mit dem KAGB endet auch der bislang sehr offen gehaltene Marktzutritt: Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen nun von der BaFin lizenziert sein, zudem muss der Fondsmanager seine Finanz- und Assetkompetenz unter Beweis stellen. Wer beispielsweise eine Immobilienbeteiligung initiieren möchte, muss seine Kenntnisse in der Immobilienbranche belegen können. Auch die Anforderungen an den Vermögensbestand der Gesellschaft sind nun geregelt.
Bestandsschutz für Altfonds
Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen, die das KAGB vorsieht, wurde vom Gesetzgeber ein sogenannter Bestandsschutz für laufende Beteiligungen eingeräumt. Die Rating-Agentur Scope fasst diese Regelung in einer Pressemitteilung vom 28. Juni 2013, in der auf eine Stellungname der BaFin Bezug genommen wird, wie folgt zusammen: „Altfonds, das heißt solche Fonds, die ab dem 22. Juli keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, genießen vollständigen Bestandsschutz und unterliegen nicht den Vorschriften des KAGB. Aber auch diejenigen Fonds, die aktuell und über den 21. Juli hinaus noch zur Zeichnung offen sind, erhalten Bestandsschutz, sofern sie nach dem Inkrafttreten des KAGB nicht mehr in zusätzliche Anlagen investieren. Entscheidend hierfür ist das Datum des Kaufvertragsabschlusses, nicht jedoch der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges am Investitionsgut oder die Kaufpreiszahlung.“ Von dieser Übergangsregelung profitieren nach Einschätzung von Scope etwa 80 Prozent der aktuell in Emission befindlichen und von Scope analysierten Fonds. Von einem „Kahlschlag“ kann also keine Rede sein – die meisten Fonds investieren in Sachwerte, bei denen die Anlageobjekte bereits feststehen. Sofern die Kaufverträge vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, kann der Fonds weiterhin platziert werden.
Experten erwarten Marktbelebung
Der langwierige Gesetzgebungsprozess und die damit verbundene Unsicherheit hat die Branche in den vergangenen Monaten etwas ausgebremst. „Tatsächlich ging die Zahl der Neuemissionen zurück. Viele Anbieter haben statt geschlossener Fonds in der Zwischenzeit Direktinvestments oder Schuldverschreibungen an den Markt gebracht. Was die Nachfrage seitens privater Anleger angeht, konnten wir jedoch keinen dramatischen Rückgang beobachten. Im Gegenteil. Die Nachfrage nach Sachwertinvestments – in welchem Rechtsmantel auch immer – blieb bei unseren Kunden weiterhin auf hohem Niveau“, beschreibt FondsDISCOUNT.de-Gründer René Krüger die Entwicklung der vergangenen Wochen. Der Vertriebsprofi sieht die Regulierung vor allem als Chance: „Der neue gesetzliche Rahmen mit klaren Bedingungen bezüglich Kapitalstruktur, Transparenz und Kontrolle dürfte unternehmerische Beteiligungen künftig sogar für einen größeren Anlegerkreis als bisher interessant machen. Insofern erwarte ich mittelfristig sogar eine Marktbelebung.“
Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Thomas Soltau, Vertriebleiter von FondsDISCOUNT.de, beantwortet die wichtigsten Frage, die das neue Gesetz aufwirft - etwa, wie so genannte Altfonds gehandhabt werden und inwiefern sich die Renditeerwartungen künftiger Beteiligungsangebote verändern werden. Interview lesen