Mit Leonidas Associates VII H2O wurde den Anlegern die Gelegenheit offeriert, sich „direkt an einem exklusiven Portfolio von Anlagen der Wasserwirtschaft“ zu beteiligen. Als Anlageregionen wurden die westlichen Staaten Europas mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität sowie Nordamerika definiert. Mögliche Investitionen waren Anlagen der Wasseraufbereitung, Entsalzung, Abwasserreinigung und -recycling, Speicherung und Infrastrukturmaßnahmen. Ferner wurde ein (potentielles) Initialportfolio mit acht Anlagen präsentiert. Als Investmentberater war die Signina Capital AG mit Sitz in Zürich für die Auswahl, die laufende Betreuung sowie den Verkauf der Anlagen der Wasserwirtschaft verantwortlich. Die Signina Capital AG bietet nach Auffassung von Leonidas europaweit eine einzigartige Kombination aus Spezialisierung, langjähriger Erfahrung sowie weltweiten Zugängen und Kontakten im Bereich der Wasserwirtschaft. Langfristige Verträge sollten für dauerhafte Einnahmesicherheit, losgelöst von der Entwicklung der Weltwirtschaft sowie den Kursschwankungen an der Börse sorgen.


 


Tatsächliche Umsetzung


Soweit erkennbar, hat der Fonds nur anfänglich direkt in „Anlagen der Wasserwirtschaft“ investiert, ist nun aber letztlich nur mittelbar über den Dachfonds Signina Capital Funds AGmvK an den Anlagen beteiligt. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Prospekt und die Investitionskriterien die Zwischenschaltung eines Drittanbieterfonds überhaupt zulassen. Unschön für die Anleger ist aber auf jeden Fall, dass für den Fonds Signina Capital Funds AGmvK am 07. August 2015 die Liquidation beschlossen wurde, weil die Signina FL als Vermögensverwalter des Fonds nicht mehr zur Verfügung stand.


 


Verlauf des Fonds


Der Branchendienst „kapitalmarkt intern“ hat Mitte 2018 recherchiert, dass die Zielfonds des Signina Capital Funds AGmvK laut dem damals aktuellen Jahresbericht des Liquidators BDO überwiegend Verluste erwirtschaften und das Anlagevermögen bis auf wenige Ausnahmen aufgrund der massiven Bewertungsprobleme auf Erinnerungswerte von jeweils einen US-Dollar abgeschrieben ist. „kapitalmarkt intern“ kommt zu dem Ergebnis, dass der BDO-Bericht ein „Bild des Grauens“ und des „absoluten Versagens“ liefert. Leonidas ist auf Nachfrage zu keinen Auskünften bereit und verweist darauf, dass Leonidas ausschließlich gegenüber den eigenen Anlegern kommuniziert. Für den Signina Capital Funds AGmvK i.L. wurde kürzlich der Liquidations-Zwischenbericht per 30. Juni 2018 veröffentlicht. Leonidas weist in einem Begleitschreiben darauf hin, dass die Bewertung der Investments aus Vorsichtsgründen mit einem Erinnerungswert bewertet worden. Die effektiv realisierbaren Werte können daher wesentlich von den verbuchten Werten abweichen. In den einzelnen Segmenten des Signina Capital Funds AGmvK i.L. wurden neue Bewertungen durch den Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Die Investments in CWP Clearford wurden zum Beispiel mit 25 Prozent angesetzt. Der Wertansatz erfolgte im Vorjahr noch mit dem Erinnerungswert von einem US-Dollar.


 


Anlegerinitiative


Aus dem Gesellschafterkreis des Leonidas Associates VII H2O wird aktuell die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung initiiert. Die Notwendigkeit für diese Gesellschafterversammlung wird wie folgt begründet:



  • die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds ist in keiner Weise nachvollziehbar, weil die Fondsgeschäftsführung seit Jahren relevante Informationen vorenthält,

  • die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Dies ist hier leider nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil, denn es liegen gravierende Pflichtverletzungen vor. Allgemeinen Informationspflichten wurde nicht nachgekommen, insbesondere durch die Nichtabhaltung der jährlichen Gesellschafterversammlung, spätestens zehn Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 12 Gesellschaftsvertrag). Zudem stellt die mutmaßliche Einbringung der Objektgesellschaften in die Signina-Fonds ein Geschäft von wesentlicher Bedeutung für die Fondsgesellschaft dar. Dieses bedarf zwingend der Zustimmung der Gesellschafter (§ 9 Gesellschaftsvertrag). Es stellt sich die Frage, weshalb die Objektgesellschaften in den / die Signina-Fonds eingebracht wurden und wer diese Vorgehensweise autorisiert hat,

  • der mehrfachen Aufforderung, eine Präsenz-Gesellschafterversammlung einzuberufen, wurde nicht nachgekommen.


Zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sind gemäß Paragraf 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages mindestens 25 Prozent der Stimmen erforderlich. Eine Hürde für die Durchsetzung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stellt die Kontaktaufnahme mit den anderen Gesellschaftern dar. Laut Treuhandvertrag darf der Treuhänder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Anlegers dessen Kontaktdaten Dritten gegenüber offenlegen. Bisher haben diese Zustimmung erst rund 200 von insgesamt 786 Anlegern gegeben.