Mitbestimmung bei der Unternehmensführung


Kapitalanleger, die sich bei ihren Investments für unternehmerische Beteiligungen entscheiden, erlangen mit ihrer Rolle als Gesellschafter neben dem Anspruch auf Teilhabe am ausschüttungsfähigen Gewinn der Gesellschaft, zugleich auch Rechte in Hinblick auf eine Mitbestimmung bei der Unternehmensführung. Dreh- und Angelpunkt ist hierfür die jährliche Gesellschafterversammlung. Sie ist das höchste Entscheidungsorgan. Die Zusammenkunft der Gesellschafter dient dem Ziel, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und die Geschäftspolitik des Unternehmens festzulegen. So werden Willensbildungen der Gesellschafter untereinander herbeigeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst. Die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung ist abzugrenzen von der Geschäftsführung, die für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig ist. Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist nach § 164 HGB grundsätzlich der Komplementär. Üblicherweise haben die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung auch nicht den Wunsch, gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Beauftragung von laufenden Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen am Investitionsobjekt selbst zu treffen. Eine Erteilung von Weisungen durch die Anleger ist im normalen Geschäftsbetrieb also weder möglich noch gewünscht. Seltene Ausnahmen hierzu wären ggf. im Gesellschaftsvertrag geregelt. In besonderen Fällen kann es neben der jährlichen, ordentlichen Gesellschafterversammlung auch zu einer zusätzlichen außerordentlichen Gesellschafterversammlung kommen. Grund hierfür wären außergewöhnliche Sachverhalte, die nicht durch das reguläre Geschäftsführungsmandat abgedeckt sind und ein zeitnahes Handeln erfordern. Bei solchen „außergewöhnlichen Sachverhalten“ handelt es sich meist um besonders bedeutsame Maßnahmen und Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Neuaufnahme von Darlehen, Anschlussfinanzierung oder Verkauf des Investitionsobjekts. Für die ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen sind insbesondere die Regelungen im Gesellschaftsvertrag relevant. Diese sind daher auch bereits in der Zeichnungsphase einer unternehmerischen Beteiligung immer Bestandteil des Emissionsprospektes.


Gesellschafterbeschlüsse


Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Die Gesellschafterbeschlüsse werden bei KG-Fonds meist im Umlaufverfahren herbeigeführt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht zwingend die Durchführung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung vorschreibt oder die Geschäftsführung eine solche für zweckmäßig hält.


Beschlussgegenstände


Die Beschlussgegenstände sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich insbesondere um


- Feststellung des Jahresabschlusses


- Bestellung des Abschlussprüfers


- Entlastung der Geschäftsführung und der Komplementärin


- Kündigung, Änderung und Neuabschluss des Vertrages mit der KVG


- Wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen, die den bisherigen Anlagegrundsätzen widersprechen oder zu einer Änderung der Kosten oder wesentlicher Anlegerrechte führen


- Änderung des Gesellschaftsvertrages


- Auflösung der Gesellschaft


- Fortsetzung der Gesellschaft


- Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund


- Zustimmung zu einer von der Geschäftsführung bzw. der von dieser im Namen der Gesellschaft zu beauftragenden KVG vorzuschlagenden Veräußerung der Anlageobjekte


- alle sonstigen Beschlussgegenstände, die die Geschäftsführung den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorlegt


Die meisten der oben aufgeführten Beschlussgegenstände können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Nicht ausreichend ist das für Beschlüsse über eine Zustimmung zu einer Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Gesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt. Hier bedarf es der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, erläutert Vanessa Meinker, Syndikusanwältin bei der Dr. Peters Group unter Hinweis auf § 267 Abs. 3 S. 1 KAGB. Auch für Beschlüsse über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft und den Verkauf der Anlageobjekte gelten höhere Hürden. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, so Meinker. Zwar gibt es in dem für Personengesellschaften maßgeblichen Handelsgesetzbuch keine solche gesetzliche Regelung, sie wird aber aus einer analogen Anwendung der Paragrafen 60 Abs.1 Nr. 2 GmbHG bzw. 179 a AktG abgeleitet, erklärt Meinker.


Wer sich für eine unternehmerische Beteiligung im Rahmen einer Kapitalanlage entscheidet, kommt also in den Genuss einer weitgehend aufwandfreien Verwaltung seiner Beteiligung. Einmal im Jahr erhalten die Anleger in einem zusammenfassenden Geschäftsbericht einen Überblick zur Entwicklung des Unternehmens und können durch die Abgabe ihrer Stimme entscheiden, ob die Unternehmensführung im Sinne der Anleger erfolgte und so fortgeführt werden soll. In außergewöhnlichen Situationen obliegt es den Anlegern hingegen in besonderem Maße, die Geschicke der Gesellschaft aktiv mitzubestimmen. Gerade dieses Recht sollten Gesellschafter besonders schätzen und sich konkret in die Willensbildung zur weiteren Geschäftspolitik und Unternehmensführung einbringen.