Das seit dem 1. Januar 2018 geltende Investmentsteuergesetz löste das bis dahin geltende Transparenzprinzip ab – denn bis Ende 2017 wurden Fondsanleger so besteuert, als hätten sie die Erträge und Gewinne aus im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapieren selbst erzielt. Stattdessen unterliegen Investmentfonds seit Anfang 2018 mit bestimmten inländischen Erträgen der Körperschaftssteuer. Inländische Dividenden und Immobilienerträge werden nun auf Fondseingangsseite mit 15 Prozent Körperschaftssteuer belastet.


Doch wie verhält es sich nun mit der Besteuerung auf Fondsebene, Besteuerung auf Anlegerebene, Teilfreistellungen und Vorabpauschale: Ein jetzt veröffentlichter Leitfaden von DJE Kapital fasst die Kernelemente des Investmentsteuergesetzes übersichtlich zusammen.


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Aufgelistet werden auch alle DJE-Fonds, in denen Mindestaktienquoten eingeführt wurden, hierunter fallen etwa die Aktienfonds DJE – Dividende & Substanz (ISIN: LU0828771344, Mindestaktienquote: 51 Prozent) und der DJE – Europa (ISIN: LU0159548683, Mindestaktienquote: 51 Prozent) oder etwa der Mischfonds DJE Concept (ISIN: LU0858224032, Mindestaktienquote: 25 Prozent).


Zur Ausschüttungspolitik heißt es in dem Leitfaden: „Die DJE Kapital AG/DJE Investment S.A./DJE Gruppe wird für die ausschüttenden Anteilklassen Ausschüttungen vornehmen, die sich mindestens an der Höhe der Vorabpauschale orientieren. Hiervon ausgenommen sind ertragsorientierte Investmentfonds wie z. B.  der DJE –  Dividende & Substanz, DJE –  Buyback & Dividend, DJE –  Zins & Dividende, DJE – Renten Global, DJE – InterCash und DJE – Euro Renten. Hier können Ausschüttungen je nach Wertentwicklung und Zusammensetzung der einzelnen Ertragskomponenten auch über die Vorabpauschale hinaus erfolgen.“


Die Ausschüttungen sollen nach Angaben der Gesellschaft ab 2018 jeweils im Dezember unabhängig vom Geschäftsjahr der Investmentfonds vorgenommen werden.


Tipp: Weitere Artikel und Informationen zum Thema Fondsbesteuerung finden Sie hier: Übersicht Steuern