Warum werden die Besteuerungsregeln überhaupt geändert?
Mit dem „Investmentsteuerreformgesetz“, welches Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, müssen sich Anleger auf grundlegende Änderungen einstellen. Die Grundzüge der Neuerungen haben wir bereits für unsere Leser aufbereitet: „Änderungen ab 2018 – Was Anleger über die neue Fonds-Steuer wissen müssen“. Ziel des Gesetzgebers ist zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Investmentfonds – dies kollidierte mit dem Europarecht. Zudem sollte die Fondsbesteuerung vereinfacht werden. Ob dies mit dem knapp 30 Seiten starken Gesetzeswerk gelungen ist, muss sich allerdings zeigen.
Wer ist betroffen: Neuanleger oder Investoren, die seit Jahren Fonds im Depot haben?
Die Reform ist vor allem für sogenannte Altanleger von Investmentfonds und ETFs von Bedeutung. Denn bislang war der Verkauf von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei. Genau dies ändert sich nun allerdings. Ab 2018 sind entstehende Wertzuwächse steuerpflichtig. Aber: Die Steuerpflicht greift erst ab einem recht hohen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger (200.000 Euro bei Eheleuten).
Wie wird der 100.000-Euro-Freibetrag angesetzt?
Ab 2018 bleiben Erträge bis 100.000 Euro pro Anleger (nicht pro Fonds!) steuerfrei. Dies ist ein einmaliger Freibetrag, der für den gesamten Bestand an Alt-Fonds gilt. Gerechnet wird ab Januar 2018. Das bedeutet, dass alle Gewinne, die bis dahin angesammelt wurden, nicht berücksichtigt werden und steuerfrei bleiben. Außerdem können Gewinne und Verluste miteinander verrechnen werden.
Um die Besteuerung zu umgehen: Sollte man sich jetzt noch schnell von seinen Fonds trennen und zum Beispiel auf Aktien setzen?
Nein, ein solch überstürzter Verkauf und damit auch die grundlegende Änderung der bisherigen Anlagestrategie ist nicht empfehlenswert. Denn die Besteuerung wird ohnehin die meisten Anleger gar nicht betreffen, Stichwort Freibetrag. Doch auch wer mit mehr als 100.000 Euro Gewinn rechnet, muss seine Fonds nicht übereilt abstoßen. Denn alle bis zum 31. Dezember 2017 angesammelten Wertsteigerungen der Alt-Fonds bleiben steuerfrei, die Besteuerung greift erst ab dem 1. Januar 2018 – und dann mit dem 100.000 Euro-Freibetrag. Sparer, die ihre Alt-Fonds noch vor 2018 verkaufen, verschenken im Gegenteil sogar Teile ihres Freibetrags. Denn die bis zum 31. Dezember 2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen der Alt-Fonds sind für den Anleger ohnehin noch steuerfrei. Die Berechnungsgrundlage fängt dann ab dem 1. Januar 2018 neu an zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt entstehende Wertsteigerungen der Alt-Anteile können dann nur noch steuerpflichtig realisiert werden und für diese gilt der 100.000-Euro-Freibetrag.
Ich habe sowohl deutsche als auch ausländische Fonds. Gibt es hier Unterschiede?
Ja. Deutsche Fonds müssen künftig Mieterträge, Verkaufserlöse von Immobilien oder auch Dividenden, die in Deutschland generiert werden, versteuern. Damit fallen Gewerbe- und Körperschaftssteuer nun auch auf Fondsebene an und nicht mehr nur der Anleger wird besteuert. Ein bestimmter Anteil an Erträgen, die ein deutscher Fonds erwirtschaftet, bleibt jedoch steuerfrei (15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit mindestens 51 Prozent ausländischen Immobilien; betrifft alles Publikumsfonds für Privatanleger). Ein ausländischer Publikumsfonds hingegen, welcher in deutsche Immobilien oder Aktien investiert, wird bereits jetzt schon mit einem Satz von 15 Prozent besteuert.
Weitere Informationen: Solche und weitere Fragen beantwortet die Broschüre des Fondsverbands BVI: Investmentsteuerreform kompakt
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.