Die Zeichnungsfrist des Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 07 neigt sich dem Ende zu: Noch bis voraussichtlich 30 Juni 2021 können Anleger sich an dem Alternativen Investmentfonds beteiligen. Nun bietet die Gesellschaft erstmalig eine Kapitalanlage nach § 6b EStG an: Ab einer Zeichnungssumme von 100.000 Euro können Anleger ihre Gewinne aus begünstigten Wirtschaftsgütern steuerneutral in den AIF reinvestieren. Dabei prognostiziert Habona eine Übertragungsquote (Hebel) von 172 Prozent.
Erfolgt die Reinvestition aus den Gewinnen der veräußerten Wirtschaftsgüter im selben Jahr wie die Veräußerung selbst, wird der Gewinn direkt von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter abgezogen. Möglich ist aber auch die Bildung von Rücklagen, die dann innerhalb von vier Jahren auf die Reinvestitionsgüter übertragen werden können.
In den Folgejahren relativiert sich die Steuereinsparung durch den Einsatz von §-6b-EStG-Abzügen oder -Rücklagen wieder: Die verringerten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führen zu geringeren Abschreibungen, zudem entsteht ein höherer Buchgewinn, sobald wiederum die Reinvestitionsgüter veräußert werden. Es kommt also lediglich zu einer Steuerstundung. Diese jedoch sorgt dafür, dass den Anlegern mehr Liquidität für die Reinvestition zur Verfügung steht.
Bei der § 6b EStG-Rücklage handelt es sich um ein sogenanntes „steuerliches Wahlrecht“ – das heißt, die steuerpflichtige Person kann zwischen zwei oder mehr Steuerfolgen wählen. Entscheidet sich der Anleger dazu, die §-6b-Rücklage anzuwenden, steht er in der Pflicht, die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein gesondertes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG).
Reserven auf die Immobilien des Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 07 übertragen
Um die entsprechenden Abzüge beanspruchen bzw. Rücklagen bilden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Laut EStG ist dies möglich, sofern „der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt, die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.“
Da der Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 07 laut Leitfaden der Gesellschaft „aufgrund seines geschäftsführenden Kommanditisten weder eine gewerblich geprägte noch eine originär gewerbliche Mitunternehmerschaft“ ist und somit keine gewerblichen Einkünfte erzielt, müssen Anleger für eine Übertragung ihrer stillen Reserven ihre Beteiligung am AIF in einem steuerlichen Betriebsvermögen halten. Er steht somit in der Pflicht, seine gewerblichen Einkünfte selbstständig unter Berücksichtigung von § 6b EStG zu erklären – auf Ebene der Fondsgesellschaft werden nur Einkünfte aus der Vermögensverwaltung festgestellt.
Als idealen Zeichnungszeitpunkt nennt Habona den letzten Tag der Zeichnungsfrist. Bei einem früheren Zeitpunkt kann es zu einem Verwässerungseffekt kommen: Mit der Zeichnung wird der Anleger an den Bestandsimmobilien des AIF beteiligt. Mit jedem neu beitretenden Anleger veräußert er an diese einen Bruchteil seines Immobilienbestands, es kommt zu einer anteiligen Gewinnrealisation und der Vorteil der §-6b-Rücklage wird aufgehoben. Stimmen Sie sich zur praktischen Umsetzung des passgenauen Beitrittsdatums bitte direkt mit unseren Beteiligungsspezialisten ab: 030 2757764-50.
Investorenliebling Nahversorgung
Direkt zeichnen: Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 07
In der Pressemitteilung zur Auszeichnung als „Bester Asset Manager“ in der Kategorie „Retail Real Estate Specialist“ bei den Scope Awards 2021 resümiert Habona: „Die Fokussierung auf den onlineresistenten und krisenfesten Nahversorgungsbereich hat sich in den vergangenen Monaten einmal mehr als weitsichtig erwiesen.“ Die kürzlich veröffentlichte Scope-Analyse gibt der Gesellschaft recht: Während durch den Strukturwechsel hin zum Onlinehandel der stationäre Einzelhandel insbesondere in den Sektoren Textilien, Bekleidung und Schuhe mit Umsatzeinbußen zu kämpfen habe, stehen Nahversorger wie beispielsweise Supermärkte, SB-Warenhäuser sowie der Einzelhandel mit Lebensmitteln und Getränken weiterhin als Gewinner dar – neben dem Internet- und Versandhandel konnten sie im vergangenen Jahr die größten Wachstumsraten verzeichnen.
Mit dem Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 07 können Anleger noch bis voraussichtlich Ende Juni 2021 in deutsche Immobilien im Lebensmitteleinzelhandel investieren. Durch langfristige Mietverträge mit bonitätsstarken Mietern (aktuelle Gesamtmiete rund drei Millionen Euro p. a.) will die Gesellschaft Auszahlungen in Höhe von prospektierten 4,5 p. a. an ihre Anleger ausschütten. Eine Zeichnung ist ab einer Mindestsumme von 10.000 Euro möglich; eine Reinvestition von stillen Reserven nach § 6b EStG ist ab einer Mindestinvestition von 100.000 Euro möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.