Wer seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr noch nicht erledigt hat, sollte sich jetzt beeilen: Abgabefrist ist der 31. Mai, es sei denn man bittet die Behörde um einen Aufschub. Zur Steuererklärung verpflichtet sind etwa verheiratete Arbeitnehmer mit den Steuerklassen V, IV mit Faktor oder VI. Auch bei Nebeneinkünften über 410 Euro (Ausnahme: Minijobs), der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro oder zum Beispiel der Tätigkeit für einen zweiten Arbeitgeber wird die Abrechnung mit dem zuständigen Finanzamt fällig. Auch Fondsanleger müssen unter Umständen eine Steuererklärung abgeben.


Doch wie funktioniert die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds nach der Anfang 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreform? Der Assetmanager Allianz Global Investors bietet hierzu eine Broschüre an, welche über FondsDISCOUNT.de kostenlos heruntergeladen werden kann.


Grundsätzlich, so die Autoren, sei die Einkommensteuer auf Erträge aus Investmentfonds durch den Abgeltungsteuerabzug abgegolten. Damit sei die Steuerpflicht für den Anleger erfüllt, einer Abgabe in der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr bedürfe es daher nicht. Eine Ausnahme bilden ausländische thesaurierende Fonds, selbst wenn diese im Inland verwahrt wurden. Die Steuererklärung wird auch fällig, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl der Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Eine Einkommensteuerveranlagung kann hingegen optional durchgeführt werden, wenn das Finanzamt prüfen soll, ob unter Berücksichtigung der gesamten Einkünfte der persönliche Steuersatz für die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter 25 Prozent liegen sollte (sogenannte Günstigerprüfung). Auch wer einen Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchte, kann eine Steuerklärung beim Finanzamt abgeben – etwa falls der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde.


Anleger benötigen hierfür zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage KAP; in dieser werden die Fondserträge mit eventuell vorhandenen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen eingetragen. Die Arbeitnehmer-Sparzulagen kann über die Anlage N beantragt werden. Staatliche Förderungen wie die Riester-Rente können über die Anlage AV geltend gemacht werden.


Daneben erklärt die Info-Broschüre etwa, wie sich der Abgeltungsteuersatz errechnet, was bei offenen Immobilienfonds zu beachten ist und zum Beispiel, wie die Steuererhebung bei ausländischen thesaurierenden Fonds funktioniert.


Broschüre „Investmentfonds und Steuern 2018“ kostenlos bei FondsDISCOUNT.de herunterladen:
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Übrigens: Die Steuererklärung für 2018 muss im nächsten Jahr nicht mehr wie gewohnt am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli 2019 beim Finanzamt vorliegen. In Rheinland-Pfalz gilt die Verlängerung bereits dieses Jahr.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.